VOM SCHÜRFEN, MUTHEN UND VERLEIHEN

Leseprobe aus der Begleitbroschüre des Geologisch-Lagerstättenkundlichen Lehrpfades der Marktgemeinde Kottes / Waldviertel


Im Bergrecht des 19. Jahrhunderts sind jene Schritte geregelt, die unternommen werden müssen, um Rohstoffe fördern zu dürfen. Allerdings gab es sogenannte "vorbehaltene Minerale", die der ausschließlichen Verfügung des Landesfürsten unterstanden, dazu zählten vor allem Erze, Salz und Kohle. Dieses landesfürstliche Hoheitsrecht waren die Bergregale. Die Aufsuchung oder Ausbeutung dieser Mineralvorkommen durfte daher nur mit Genehmigung geschehen. Diese Berechtigungen waren entweder Zuweisungen von Schurfgebieten (Schurffeldern) oder Verleihungen von Bergwerksmaßen (Gruben- oder Tagmaßen) und -konzessionen. Durch Besitzverhältnisse oder ihre Lage zusammengehörige Maße konnten zu einem Bergrevier vereinigt werden.

Schürfen nannte man das jedermann zustehende Recht, ein an der Erdoberfläche liegendes, möglicherweise nutzbares Mineralvorkommen aufzusuchen, seine Erstreckung im Gelände festzustellen und soweit aufzuschließen, daß die Verleihung des Eigentumsrechtes erfolgen konnte. Fand man etwas brauchbares, konnte um eine Schurfgenehmigung angesucht werden, die nur befristet (drei Monate) vergeben wurde. Diesen behördlichen Vorgang nannte man Muthung, wobei muthen mit bitten, begehren, um eine Sache ansuchen, übersetzt werden kann.

Der bei positiver Entsprechung ausgestellte Schürfschein (Schürfzettel) garantierte zwar kein ausschließliches Recht auf ein Gebiet, wohl aber auf den Schurf selbst. Wo das feste Gestein unter Schutt, Sand, Torf u. ä. bedeckt war, legte man Schurfschächte oder -stollen an. Von diesen trieb man Querstollen vor, um den weiteren Verlauf oder neue Vorkommen festzustellen. Ein zusätzliches Ansuchen um einen Freischurf garantierte dem Betreiber das alleinige Recht, in einem gewissen Umkreis neue Schurfe anzulegen.

Wurde durch die Schürfarbeit eine Lagerstätte vorgefunden, so konnte um die Verleihung eines Grubenmaßes (rechteckiges Format mit einer Fläche von ca. 45.000 m2) angesucht werden. Die Schürfe mußten so lange offen bleiben, bis sie von der Bergbehörde besichtigt wurden. Befand diese das Vorkommen für abbauwürdig, wurde über die rein formale und rechtliche Zulässigkeit des Ansuchens, die Freifahrung, entschieden. War das Vorkommen rein oberflächlich, d.h. in Flußbetten, in Geröllen oder in alten Halden, abbaubar, wurde ein Tagmaß verliehen, das sich in die Tiefe nur bis zum festen Gestein erstreckte.

Die Schurfbewilligung oder Bergwerksberechtigung des Betreibers wurde nach Ablauf der Zeit, nach vorzeitiger Rückgabe oder anderer Gründe wegen (z.B. Konkurs) gelöscht. Nach erfolgter Schätzung der vorhandenen Gruben- und Tagmaße, sowie der Grubengebäude konnte der Besitz öffentlich veräußert werden. Fand sich kein Käufer, der den Abbau weiterführen wollte, erklärte die Bergbehörde die verliehenen Gruben- und Tagmaße und die Bergbauberechtigung für erloschen.


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© Andreas Thinschmidt Stand: 24.4.2000