| Herzlich
Willkommen auf der Homepage des
Österreichischen Archäologie
Bundes
Dachverband Österreich
Rechtsträger:
ÖSTERREICHISCHER ARCHÄOLOGIE-BUND
(Ö-A-B / OeAB)
Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft für
Ausgrabungen, historische und prähistorische Funde und Objektfragmente
und Experimentalforschung in der Rechtsform einer als NPO geführten
eingetragenen Vereinigung seit 1980.
Ziele des Ö-A-B / OeAB sind wissenschaftliche
Forschungen, Beratung im Bereich Denkmalschutz und Kulturerhaltung,
Austausch von Informationen sowie Unterstützung von Wissenschaft
und Forschung, Private, Unternehmen und die Gruppe der öffentlichen
Rechtsträger im Bundesgebiet Österreich.
Organisationsaufbau
Rechtsgrundlage
Statuten 1. Teil
Rechtsgrundlage
Forschungswerkstätte 2. Teil
Rechtsgrundlage
Landesverbände 3. Teil
Österreichischer
Archäologie Bund
Status 2002 NPO

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& Forschung (F&E) |
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Archäologie
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hist. Bergbau
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exp. Archäologie
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Erlebnis-Unterricht
Fach-u. Sachbücher
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Verwaltung
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Personal
Einkauf
Rechnungskontrolle
Beschaffung von
Fördermittel
Projektplanung
Marketing - Presse
Koordination von
Projekten, Sachmitteln
und Kooperationen |
Geschäftsordnung des Österreichischen
Archäologie-Bundes (Ö-A-B)
1. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen
Archäologie Bundes
§ 1) Name und Sitz des Vereines
(NPO)
Der Verein (NPO) führt den Namen ÖSTERREICHISCHER
ACHÄOLOGIE-BUND (Ö-A-B); Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft
für Ausgrabungen, historische und prähistorische Funde
und Objektfragmente und Experimentalforschung.
Der Sitz der administrativen Leitung des Ö-A-B
(des Dachverbandes) ist Wien. Der Wirkungsbereich erstreckt sich
auf das gesamte Bundesgebiet Österreich, in dem einzelne Sektionen
gebildet werden können (3. Teil § 25).
zit.: Basierend auf dieser Rechtsgrundlage sieht
sich der Ö-A-B zur Gruppe der Non Profit Organisationen in
Österreich zugehörend.
§ 2) Zweck des Vereines (NPO)
Die Organisation (der Verein), dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, bezweckt:
(1) Austausch von Informationen über archäologische
Funde und Fundstellen, sowie deren Historie. Zusammenarbeit mit
den offiziellen Stellen. Freiwillige Hilfeleistung bei offiziellen
Grabungen. Sowie Feldforschung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.
(2) Unterhaltung eines historisch-archäologischen
Forschungslabors zum Zweck einer experimentellen archäologischen
Forschung, sowie zur Entwicklung von Hilfsgeräten und Mitteln
für den direkten und indirekten Forschungsbereich der Archäologie
oder des Denkmalschutzes.
§ 3) Ideelle Mittel
Austausch von Beobachtungen und Sammlung von
einschlägigen Veröffentlichungen. Kontaktaufnahme mit
verwandten Institutionen und öffentlichen Stellen. Information
über gesetzliche Bestimmungen. Herausgabe einer jährlich
erscheinenden Publikation. Durchführung von Forschungstätigkeit
in eigenen Arbeitsgruppen. Unterstützung der archäologischen
Forschung in Österreich durch die Institutsmitarbeiter des
Ö-A-B.
§ 4) Finanzielle Mittel
1) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und
Gebühren. Der Mitgliedsbeitrag ist einheitlich festzusetzen.
Die Höhe des monatlichen Beitrages ist bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung
festzulegen.
Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages:
a) Die Gruppe der Lernenden ohne eigenes Einkommen.
b) Präsenzdiener haben 20 % des ordentlichen Mitgliedsbeitrages
zu entrichten.
2) Freiwillige Förderung der wissenschaftlichen
Tätigkeit des Österreichischen Archäologie Bund (Ö-A-B/OeAB),
durch Zuwendungen und Spenden.
3) Verkauf von Vereinsveröffentlichungen.
4) Erträge und Spenden aus öffentlichen
und sonstigen Veranstaltungen zur Förderung der Wissenschaft,
der Archäologie und des Denkmalschutzes.
§ 5) Aufnahme in den Österreichischen
Archäologie Bund (Ö-A-B/OeAB)
Der Aufnahmewerber hat sich beim Vorstand anzumelden,
welcher berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen. Eine Berufung gegen
diese Ablehnung ist nicht möglich. Auch ist der Vorstand berechtigt,
jederzeit den Vorweis eines polizeilichen Führungszeugnisses
zu verlangen.
§ 6) Austritt und Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied
gegen vorangehender, vierwöchiger Kündigung frei. Der
Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen,
verdächtigt werden, gesetzwidrige Forschung oder Grabungen
durchgeführt zu haben, Funde nicht rechtzeitig melden, nach
Aufforderung kein, oder kein makelloses Führungszeugnis vorweisen
können, sowie Mitglieder, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
länger als sechs Monate im Rückstand sind, jederzeit fristlos
schriftlich oder mündlich zu kündigen. Austretende oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche. Ein Mitglied
haftet aber auch nach seinem Austritt oder Ausschluß für
vereinsschädigendes Verhalten oder nicht zurückgegebene
Ausweisdokumente.
§ 7) Organe und Verwaltung des
Vereines (NPO)
Das Präsidium § 8, der Vorstand §
9, der Dachverband § 10, das Schiedsgericht § 11, die
Generalversammlung § 12, die Rechnungsprüfer § 13.
§ 8) Das Präsidium
Die drei Präsidenten bilden das Präsidium,
wobei ein aktiver Stand von mindestens 20 Vereinsangehörigen
dazu vorhanden sein muß. Wird diese Anzahl unterschritten,
kann von der Generalversammlung eine Reduzierung der Präsidiumsmitglieder
beantragt werden. Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt
dem Präsidium. Zu diesem Zweck wählen die drei Präsidenten
unter sich einen Obmann.
(1) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
sind von einem Präsidiumsmitglied und einem Mitglied des Vorstandes
zu unterfertigen. Sollten außergewöhnliche Maßnahmen
eintreten, ist allein der Obmann bevollmächtigt, eine alleinige
Unterfertigung von schriftlichen Angelegenheiten durchzuführen.
Für diesen Fall, zeichnet der Obmann mit alleiniger Verantwortung.
Weiters muß er diese Maßnahme der Generalversammlung
rechtfertigen.
(2) Dem Präsidium ist das Recht eingeräumt,
den Vorstand, die Generalversammlung, sowie das Schiedsgericht einzuberufen.
Des Weiteren den Vorsitz in allen Gremien zu führen. Eine Berufung
gegen die Beschlüsse des Präsidiums ist nicht möglich.
Die Amtszeit des Präsidiums ist auf zwei Jahre beschränkt.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt in allen geraden Kalenderjahren
und zwar nach folgendem Modus:
a) Aufstellung einer Kandidatenliste: wählbar
sind alle Vereinsmitglieder, die mindestens zwei Jahre ordentliche
Mitglieder des Ö-A-B sind und ihre Zustimmung zur Kandidatur
gegen.
b) Die Wahl hat in geheimer Abstimmung folgender
Maßen zu erfolgen: Jedes anwesende Mitglied bekommt bei der
Sitzung, in der das Präsidium gewählt wird, einen Stimmzettel,
auf dem es die drei Präsidenten seiner Wahl anführt.
c) Gewählt sind jene Mitglieder die -
- als erster Präsident die meisten
- als zweiter Präsident die zweitmeisten
- als dritter Präsident die drittmeisten
Stimmen auf sich vereinen konnten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, dann das Los.
d) Der oder die Präsident(in) der oder
die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte gilt sogleich als
Obmann des Ö-A-B und steht dem Präsidium vor.
§ 9) Der Vorstand
Die Geschäftsführung und Verwaltung
des Vereines, sowie die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten,
die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, obliegen dem
Vorstand.
(1) Er besteht aus dem Präsidium, dem Kassier, dem Schriftführer,
dem Forschungsleiter und (oder) dem Leiter des Forschungszentrums.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Präsidenten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheiden die Präsidenten. Die Einberufung
des Vorstandes kann vom Obmann oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern
erfolgen.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in allen
ungeraden Kalenderjahren und hat in offener Abstimmung zu erfolgen.
Die Präsidenten sind automatisch Vorstandsmitglieder und somit
nicht zu wählen.
(4) Doppelfunktionen im Bereich des Vorstandes
sind nur mit Genehmigung der Generalversammlung zu bestellen. Das
kann nur bei außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen.
Bei der Bestellung des wissenschaftlichen Leiters
des Forschungszentrums kann es zu Doppelfunktionen kommen. Diese
muß der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 10) Der Dachverband
Eine Konstituierung des Dachverbandes ist dann
notwendig, wenn Anträge auf Gründung eigenständiger
Landesverbände bei der Generalversammlung gestellt werden.
(1) Der Dachverband setzt sich aus dem Vorstand
des Landesverbandes Wien/Niederösterreich und den jeweiligen
Obmännern und deren Stellvertreter der übrigen Landesverbände
zusammen.
(2) Dem Dachverband steht der Dachverbandspräsident vor. Er
wird vom Vorstand des LV-Wien/Niederösterreich und den Vertreten
der Landesverbände auf eine Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
(3) Die primären Aufgaben des Dachverbandes sind die überregionale
Koordination von Forschungs-, Administrations- und PR-Aufgaben.
Weiters die überregionale Finanzkoordination. Beschlüsse
des Dachverbandes sind für alle Landesverbände bindend.
§ 11) Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Verein oder
der Organisation, sowohl zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern,
als auch den Mitgliedern untereinander entscheidet nach Anrufen
desselben, endgültig das Schiedsgericht.
Selbiges ist beim Präsidium unter einer
Frist von vier Wochen anzurufen. Jeder Streitteil wählt zwei
Vereinsmitglieder für sich zu Schiedsrichtern. Das Präsidium
darf nicht zum Obmann des Schiedsgerichtes gewählt werden.
Diese fünf Schiedsrichter entscheiden ohne Normenbindung mit
einfacher Mehrheit. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichtes
ist nicht statthaft. Ein Streitteil ist berechtigt, einen Schiedsrichter
der Gegenpartei aus dem Grund der berechtigten Befangenheit anzulehnen.
§ 12) Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet wenn nicht
anders vereinbart, zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres statt. Die
Ankündigung hat mindestes vierzehn Tage vorher am Sitz des
Österreichischen Archäologie-Bundes (Dachverband) durch
deutlichen Anschlag, oder schriftlich an jedes Mitglied bekannt
gegeben zu werden. Eventuelle Anträge an die Generalversammlung
sind mindestens acht Tage vor dem Tag der Generalversammlung beim
Obmann einzubringen. Bei Postversand gilt das Zustelldatum. Die
Landesverbände sind davon gesondert, mindestens aber vier Wochen
vor Beginn der Generalversammlung von dieser zu verständigen.
Anträge aus den Bundesländern können bis längstens
48 Stunden vor Beginn der Generalversammlung dem Obmann übermittelt
werden.
(2) Die Generalversammlung wird von Präsidium einberufen.
(3) Die Geschäftsordnung der Generalversammlung
a) Der Rechnungsbericht des Kassiers und der
Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
d) Wahl des Präsidiums (eigenen GV)
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren
f) Änderung der Geschäftsordnung des Ö-A-B (eigene
GV)
g) Auflösung des Vereines
Jede Generalversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Präsidenten und zwei Drittel der Vereinsmitglieder
anwesend sind. Ist jedoch die erforderliche Anzahl an Mitgliedern
nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche
GV mit der selben Tagesordnung statt. Hierfür müssen mindestens
zwei Präsidenten anwesend sein. Die Anzahl der erschienen Mitglieder
ist dafür nicht mehr ausschlaggebend.
(4) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse,
wenn nicht anders bestimmt, mit ¾ Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13) Die Mitglieder
Der Verein setzt sich aus ordentlichen, provisorischen,
unterstützenden und Ehrenmitgliedern zusammen.
Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer
von einem Jahr als sogenannte provisorische Mitglieder aufgenommen.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach dieser
Probezeit von Vorstand nach Befragung aller Mitarbeiter des Ö-A-B
im Rahmen einer Vereinsversammlung als solche bestätigt werden.
Ehren-Mitglieder können vom Präsidium
ernannt werden. Diese Ehren-Mitgliedschaft kann jedoch jederzeit
auf Beschluß der Generalversammlung oder des Vorstandes wieder
aberkannt werden.
Provisorische oder ordentliche Mitglieder sind
zur Zahlung der, in der Generalversammlung festgesetzten, Beiträge
verpflichtet.
Alle Mitglieder (Mitarbeiter) sind verpflichtet,
das Ansehen des Österreichischen Archäologie-Bundes, nach
bestem Können und Wissen zu fördern.
Mitglieder haften für vereinsschädigendes
Verhalten, auch nach ihrem Austritt oder Ausschluß.
Jedes ordentliches Mitglied besitzt bei der
Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, doch kann das
Präsidium in Einzelfällen das passive Wahlrecht ausschließen.
Provisorische Mitglieder erhalten nach einem halben Jahr Mitgliedschaft
eine Legitimation, die sie als Angehöriger des Ö-A-B ausweisen.
Lichtbildlegitimationen erhalten nur ordentliche
Mitglieder. Diese berechtigen den Inhaber in archäologischen
Belangen, unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen des Dankmalschutzgesetzes,
den Aufgaben dieses Wissenschaftszweiges nachzukommen.
§ 14) Unterstützende Mitglieder
Sind jene, welche durch Spenden oder Zuwendungen
hervorragendes leisten, soweit jene, welche durch Informationen
das Wirken des Ö-A-B in besonderer Weise unterstützen.
Ihre Ernennung für jeweils ein Jahr erfolgt durch das Präsidium.
§ 15) Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt
die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über
die Ergebnisse ihrer Überprüfungen zu berichten.
§16) Verlautbarungen des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes sind für
alle Mitglieder bindend, nachdem sie entweder in der Vereinspublikation
veröffentlicht oder (und) in der nächstfolgenden Vereinsversammlung
verlautbart worden sind. Die Vereinspublikation liegt für alle
Mitglieder am Sitz des Vereines und in den Sektionen, respektive
den Landesverbänden auf. Ein eventueller Einspruch gegen diese
Verlautbarung ist nur beim Vorstand einzubringen. Dieser kann jedoch
ohne Angabe von Gründen an die nächste ordentliche Versammlung
verwiesen werden.
§ 17) Verbot von Raubgräberei
Den Mitgliedern (Mitarbeitern) des Ö-A-B
ist es ausdrücklich verboten:
1) illegale Grabungen zu betreiben;
2) Die Verwendung von Metallsonden außerhalb von genehmigten
Grabungen - wo diese nur nach Rücksprache mit dem Grabungsleiter
verwendet werden dürfen.
Hier muß eine Differenzierung der benützungsberechtigten
Personen erfolgen. Angestellte im öffentlichen Dienst (z. B.
Angehörige der Universitätsinstitute, des Bundesdenkmalamtes
oder der Landesmuseen) die im Rahmen ihres Berufes oder in Ausübung
ihres Forschungsauftrages eine Einsetzung von Metallsonden vornehmen,
sowie die Einsetzung von Sonden wünschen, sind soferne sie
dem Ö-A-B angehören oder unterstützen von diesem
Punkt ausgenommen.
3) Die Anstiftung zu Tätigkeiten die dem
Denkmalschutzgesetz zuwider handeln.
4) Ankauf oder Verkauf von kulturhistorischen Objekten deren Herkunft
nicht eindeutig geklärt ist, und aus der Tätigkeit von
Raubgräberei stammen könnte.
5) Die Unterlassung der Meldepflicht bei archäologischen Funden.
§ 18) Verwarnung
Sollte ein Mitglied eines Verstoßes gegen
die Geschäftsgebahrung oder der Richtlinien von Vorstand für
schuldig erkannt werden, so ist, wenn nicht nach § 6 entschieden
wird, eine einmalige Verwarnung auszusprechen, die den Entzug der
Legitimation für die Dauer von sechs Monaten zu Folge hat.
Ein weiterer Verstoß hat den Ausschluß zu Folge.
§ 19) Auflösung des Vereines
(der Organisation)
Die freiwillige Auflösung des Vereines
wird mit 4/5 Mehrheit in einer eigens hiefür bestimmten Generalversammlung
mit Anwesenheitspflicht vom Vorstand und mindestens der Hälfte
der Mitglieder beschlossen. Über ein eventuelles Vereinsvermögen
beschließt der Vorstand. Diese Vermögen soll, soweit
es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zugeführt
werden die gleicher oder äjnlicher Zwecke wie des Ö-A-B
dient. Musealobjekte werden den zuständigen Körperschaften,
wie z. B. Schulen oder Museen, überantwortet.
§ 20) EDV
Der Vorstand ist berechtigt, unter Berücksichtigung
des Datenschutzes, die persönlichen Daten seiner Mitglieder
im Zuge der EDV zu speichern und vereinsintern weiterzugeben.
Geschäftsordnung des Österreichischen
Archäologie-Bundes (Ö-A-B)
2. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen
Archäologie Bundes
Rechtliche Grundlage zur Führung eines historisch-archäologischen
Forschungszentrums
(Grundlage nach § 2 d. 1. Teils)
§ 21) Unterstellung
Dieses Forschungszentrum unterliegt, trotz seiner
Eigenständigkeit, den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
respektive den durch die Vereinsbehörde genehmigten ordentlichen
Statuten des Österreichischen Archäologie-Bundes
§ 22) Aufgaben des Forschungszentrums
a) Errichtung, Erhaltung und Betreibung von
historischen Bauten, sowie deren Modellen.
b) Durchführung von Forschungsarbeiten, im Bereich der experimentellen
Archäologie, sowie von Langzeitexperimenten die im direkten
und indirekten Bereich der archäologischen Forschung liegen.
c) Entwicklung von Hilfsmitteln und Hilfsgeräten die zur Durchführung
von archäologischer Arbeit benötigt werden.
Die in diesem Forschungszentrum entwickelten
und erprobten Hilfsmittel und Geräte, sollen in erster Linie
der österreichischen archäologischen Forschung und der
Kulturerhaltung dienlich sein. D. h. der Einsatz und die Verwendung
solcher Mittel steht jedem ordentlichen, und im öffentlichen
Dienst stehendem Institut oder Organisation zur Verfügung.
d) d) Direkt orientierte archäologische
Forschungsarbeiten, in Eigenverantwortung oder in Zusammenarbeit
mit anderen Instituten.
Bei diesem Punkt darf es zu keiner mit dem Denkmalschutz
unvereinbaren, und der obersten Leitung des Ö-A-B - dem Präsidium
(des Dachverbandes) - zuwiderhandeln Tätigkeiten kommen.
§ 23) Festlegung des Sitzes
Die Festlegung des Sitzes, der Leitung des Forschungszentrums,
erfolgt nach gegebener Notwendigkeit.
Er muß nicht mit dem ordentlichen Sitz
des Österreichischen Archäologie-Bundes ident sein.
§ 24) Die Leitung des Forschungszentrums
a) Die Berufung der Leitung des FZ erfolgt im
Rahmen der Generalversammlung und gilt für die Dauer von zwei
Kalenderjahren. (Die Bestellung des Leiters oder der Leiterin kann
unabhänig von seiner Zugehörigkeit in einem Landesverband
erfolgen.)
b) Der Leitung des Forschungszentrums obliegen:
die koordinativen,
die wissenschaftlichen,
die wirtschaftlichen
und die personellen Aufgaben und Belange. Ein Einspruch gegen Entscheide
in diesen Belangen, können von Seiten Dritter nicht erfolgen.
c) Die Finanzgebahrung des Forschungszentrums
wird im Rahmen der allgemeinen Kassengebahrung des Ö-A-B durchgeführt.
Ein in der Generalversammlung erstelltes Jahresbudget kann ohne
Genehmigung des Vorstandes nicht überschritten werden.
d) Finanzielle Zuwendungen oder Spenden Dritter,
die zweckgebunden dem Forschungszentrum zur Verfügung gestellt
werden, erhöhen das Jahresbudget.
e) Eine Abberufung der Leitung des Forschungszentrums
kann nur erfolgen wenn: Eine schwerwiegende Verfehlung gegen die
Geschäftsgebahrung des Ö-A-B und den allgemeinen Richtlinien
des FZ gegeben ist. Weiters Unstimmigkeiten oder ein Zuwiderhandeln
gegen die Finanzgebahrung auftritt.
Diese Abberufung kann nur vom Präsidium
ausgesprochen werden.
§ 25) Erweiterung des Forschungszentrums
Einer Erweiterung des FZ ist stattzugeben,
wenn die angestrebten Forschungsarbeiten im Rahmen des eigentlichen
FZ nicht mehr, oder unzureichend ausgeführt werden kann. darüber
entscheiden das Präsidium und der (die) Leiter(in) des FZ.
Geschäftsordnung des Österreichischen
Archäologie-Bundes (Ö-A-B)
3. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen
Archäologie Bundes
Die Landesverbände
(Grundlage nach § 1 d. 1. Teiles)
§ 26) Allgemeiner Teil
Die Voraussetzung zur Gründung eines Landesverbandes
ist dann gegeben, wenn in diesem Bundesland tätigen ordentlichen
Mitglieder des österreichischen Archäologie Bundes dies
mittels Antrag an die Generalversammlung bekunden. Dabei ist die
Mitgliederanzahl der in diesem Bundesland tätigen Mitarbeiter
ohne Bedeutung dafür.
§ 27) die Landesverbände
die Landesverbände unterstehen der obersten
Instanz des Ö-A-B / OeAB, dem Dachverband.
Sie stellen des oberste Aufsichts-, Forschungs-
und Administrationsorgan in dem jeweiligen Bundesland dar. Damit
sind ihnen die in diesem Bundesland tätigen Sektionen - ohne
Einschränkung - unterstellt.
§ 28) Rechtliche Grundlage
Bei einer Gründung von einem Landesverband
ist die in diesem Bundesland gültige Richtlinie zu beachten.
Bei einer für den Zweck der Errichtung eines Landesverbandes
neu zu genehmigenden Geschäftsordnung ist der 1. Teil der allgemeinen
Geschäftsordnung, als Statutenteil verbindlich.
§ 29) Finanzielle Mittel
Die Landesverbände sind in ihrer Finanzgebahrung
von Dachverband - soferne nicht anders geregelt - unabhängig.
Jedoch ist ein Dachverbandsbeitrag, der pro Mitglied und Monat berechnet
wird, für administrative Zwecke, an den DV abzuführen.
§ 30) Weisungen
Jeder Landesverband hat das Recht auf Eigenverantwortung.
Weisungen des Dachverbandes die auf Bundesebene erteilt werden,
sind bindend und nach besten Möglichkeiten durchzuführen.
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